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Mit dieser Richtlinie werden für die von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG abgedeckten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen geschaffen, und zwar:
für die Zulassung zur Aufnahme von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, in die nationalen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG;
für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten.
Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gelten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG.
Mit dieser Richtlinie werden für die von der Richtlinie 2002/55/EG abgedeckten Gemüsearten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und…
Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß den Richtlinien 66/401/EWG , 66/402/EWG , 68/193/EWG , 2002/53/EG , 2002/54/EG , 2002/55/EG , 2002/56/EG ,…
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: KAPITEL II Erhaltungssorten Abschnitt I Zulassung von Erhaltungssorten
Die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG sind auf genetisch veränderte Sorten nicht mehr anwendbar, wenn die in Buchstabe b) genannte Verordnung in Kraft…
dem Ablauf einer Frist nach aa)§ 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes,bb)Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.