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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„In-situ-Erhaltung“: die Erhaltung von genetischem Material in seiner natürlichen Umgebung und — im Falle von Kulturpflanzenarten — in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
„genetische Erosion“: allmählicher Verlust der genetischen Vielfalt zwischen und innerhalb von Populationen oder Sorten derselben Arten oder Einschränkung der genetischen Grundlage einer Art aufgrund menschlichen Eingreifens oder von Veränderungen der Umwelt;
„Landsorte“: eine Reihe von Populationen oder Klonen einer Pflanzenart, die an die natürlichen Umweltbedingungen ihrer Region angepasst sind;
„Saatgut“: Saatgut und Pflanzkartoffeln, sofern Pflanzkartoffeln nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
„In-situ-Erhaltung“ : die Erhaltung von genetischem Material in seiner natürlichen Umgebung und — im Falle von Kulturpflanzenarten — in der landwirtschaftlich…
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „pflanzengenetische Ressourcen“: genetische Ressourcen der landwirtschaftlichen und…
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: KAPITEL 2 ANFORDERUNGEN AN VERMEHRUNGSMATERIAL UND PFLANZEN VON OBSTARTEN
„autochthone Samenquelle oder autochthoner Erntebestand“ bezeichnet eine Samenquelle oder einen Erntebestand, die bzw. der ununterbrochen und natürlich verjüngt…
durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist; und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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