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Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die größere der beiden folgenden Mengen nicht übersteigt: 0,5 % des Saatguts derselben Art, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat in einer Vegetationsperiode verwendet wird, oder die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen. Für die Arten Pisum sativum, Triticum spp., Hordeum vulgare, Zea mays, Solanum tuberosum, Brassica napus und Helianthus annuus gelten folgende Mengenbeschränkungen: 0,3 % bzw. die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen. Gleichwohl darf die Gesamtmenge des in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Saatguts von Erhaltungssorten 10 % des jährlich im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Saatguts der jeweiligen Art nicht übersteigen. Wenn sich dadurch eine kleinere Menge ergibt als die Menge, die benötigt wird, um eine Fläche von 100 ha einzusäen, kann die Höchstmenge des Saatguts der betreffenden Art, die in dem Mitgliedstaat jährlich verwendet wird, erhöht werden, so dass die zur Einsäung von 100 ha erforderliche Menge erreicht wird.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Menge des pro Jahr in Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die Menge nicht übersteigt, die zur…
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller…
Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festgesetzte…
Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Mengenmäßige Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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