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Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die jährlich in den Verkehr gebrachte Gesamtmenge an Saatgut in Erhaltungsmischungen 5 % des Gesamtgewichts aller Futterpflanzensaatgutmischungen, die unter die Richtlinie 66/401/EWG fallen und im betreffenden Jahr im jeweiligen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, nicht überschreitet.
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die größere der beiden folgenden Mengen nicht…
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die in Artikel 14 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die Mitgliedstaaten den…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Menge des pro Jahr in Verkehr gebrachten Saatguts einer jeden Erhaltungssorte die Menge nicht übersteigt, die zur…
Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des in Erhaltungsmischungen in den Verkehr gebrachten Saatgutes von Arten, die unter die Richtlinie 66/401/EWG in der…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Saatgut von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten in kleinen Packungen in Verkehr gebracht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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