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Das Vorhandensein von besonderen oder ausschließlichen Einfuhr- und Vertriebsrechten für Endeinrichtungen führt zu einer Situation, die mit den in Artikel 3 Buchstabe g des EG-Vertrages genannten Zielsetzungen nicht vereinbar ist, wonach ein System zu errichten ist, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt und deshalb a fortiori verlangt, dass der Wettbewerb nicht ausgeschlossen werden darf. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 10 des EG-Vertrages verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages, einschließlich der in Artikel 3 Buchstabe g genannten, gefährden könnten. Solche ausschließlichen Rechte sind ferner als unvereinbar mit Artikel 82 des EG-Vertrages in Verbindung mit Artikel 3 anzusehen, und ihre Gewährung oder Beibehaltung durch den Staat stellt eine nach Artikel 86 Absatz 1 des EG-Vertrages unzulässige Maßnahme dar.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen…
Die besonderen oder ausschließlichen Rechte im Bereich der Endeinrichtungen werden in einer Weise ausgeübt, dass Geräte aus den anderen Mitgliedstaaten…
Ausschließliche Rechte beschränken den freien Warenverkehr für Telekommunikationsendeinrichtungen entweder im Hinblick auf Einfuhr und Vermarktung dieser…
Die Anwendung des einzelstaatlichen Wettbewerbsrechts darf nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen…
1. Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinbarungen und aufeinander…
In einigen Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingende Rechtsvorschriften erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.