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Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen, einschließlich der vom Anhang erfassten Tätigkeiten des Ein- und Ausladens der Güter, des Umschlags auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger sowie der transportbedingten Aufenthalte. Sie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter
mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Schiffen, für die die Streitkräfte verantwortlich sind;
mit Seeschiffen auf Seewasserstraßen, die Teil von Binnenwasserstraßen sind;
mit Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren, oder
die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs stattfindet.
Anhang II Abschnitt II.1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die kein Eisenbahnnetz haben, solange kein Eisenbahnnetz auf ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet wird.
Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, Anhang III Abschnitt III.1 aus einem der nachstehenden Gründe nicht anzuwenden: Beschließt ein Mitgliedstaat, Anhang III Abschnitt III.1 nicht anzuwenden, so teilt er diesen Beschluss der Kommission mit, die die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet.
Sie besitzen keine Binnenwasserstraßen,
ihre Binnenwasserstraßen sind nicht durch Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten verbunden, oder
auf ihren Binnenwasserstraßen werden keine gefährlichen Güter befördert.
Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen spezifische Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet erlassen: Diese Bestimmungen und ihre Begründungen werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten davon.
Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Binnenschiffen, sofern diese nicht durch diese Richtlinie erfasst sind;
in begründeten Fällen die Nutzung vorgeschriebener Strecken und die Nutzung vorgeschriebener Verkehrsträger;
besondere Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen.
Die Mitgliedstaaten können ausschließlich aus Gründen, die nicht mit der Sicherheit der Beförderung in Zusammenhang stehen, die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet regeln oder untersagen.
die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den…
Die Mitgliedstaaten können diese Richtlinie auf Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die nicht in Absatz 1 erwähnt sind, anwenden.
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber…
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind: — alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen…
Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben: a) in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und…
Sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist, können die Mitgliedstaaten ferner Ausnahmen von Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.