Verordnung (EU) 2026/562 der Kommission vom 16. März 2026 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)
Durch die Verordnung (EU) 2022/2586 ist die Kommission ermächtigt worden zu erklären, dass Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs gemäß Artikel 93 AEUV unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.
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