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Ein Mitgliedstaat, der kein Eisenbahnnetz hat und der voraussichtlich auch in der unmittelbaren Zukunft kein Eisenbahnnetz haben wird, würde einer unverhältnismäßigen und sinnlosen Verpflichtung unterliegen, wenn er die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung umsetzen und durchführen müsste. Daher sollte ein solcher Mitgliedstaat, solange er kein Eisenbahnsystem hat, von der Verpflichtung, diese Richtlinie umzusetzen und durchzuführen, in Bezug auf den Eisenbahnsektor ausgenommen werden.
ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere juristische Person keinen bestimmenden Einfluss auf den Betreiber von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der…
Für Mitgliedstaaten, die nicht über ein Eisenbahnsystem verfügen und auch in nächster Zukunft nicht über ein solches verfügen werden, wäre die Verpflichtung zur…
Malta und Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Anhang II Abschnitt II.1 gilt nicht für die Mitgliedstaaten, die kein Eisenbahnnetz haben, solange kein Eisenbahnnetz auf ihrem Hoheitsgebiet eingerichtet wird.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat Triebfahrzeugführer, die ausschließlich in bestimmten Kategorien von Eisenbahnsystemen, -netzen und -infrastrukturen eingesetzt…
Um den Binnenmitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten diese Mitgliedstaaten im Rahmen einer Geringfügigkeitsregel von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.