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Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 23 wird der Geltungsbeginn für jede der in Anhang II genannten Gattungen und Arten nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren bei der Aufstellung der Tabelle nach Artikel 4 festgesetzt.
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten die Artikel 9 bis 14, 16 bis 23, 29, 41, 46, 47, 49, 51, 52 und 59 ab dem Tag nach den im genannten…
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und…
den betreffenden Rückstand, dem Nichtziel-Arten ausgesetzt sind oder möglicherweise ausgesetzt werden, bestimmen zu können.
die Ermittlung der nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten und Populationen, die aufgrund möglicher Exposition gefährdet sind;
(1) Mit Ausnahme von Aquarium- und Zierarten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.