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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt.
Wird bei einer amtlichen Untersuchung festgestellt, dass Gemüsevermehrungsmaterial oder Gemüsepflanzgut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, weil es Pflanzenschutzvorschriften nicht erfüllt, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.
Wird bei der in Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Überwachung und Überprüfung, bei der amtlichen Inspektion nach Artikel 17 oder bei den Prüfungen nach Artikel 20…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut bei ihrer Erzeugung und beim Inverkehrbringen stichprobenweise in…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit den Normen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung…
Das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut, das die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt, darf hinsichtlich der…
Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut darf nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es den in der Tabelle nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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