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Für jede in Anhang II aufgeführte Gattung oder Art bzw. für gattungs- oder artfremde Unterlagen — sofern sie mit Material der betreffenden Gattung oder Art veredelt worden sind oder werden sollen — wird nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Verfahren eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 2000/29/EG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen enthält und Folgendes angibt:
die Anforderungen, denen Gemüsepflanzgut genügen muss, insbesondere die Anforderungen betreffend die Qualität der Kultur, die Reinheit der Kultur und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil A festgelegt;
die Anforderungen, denen Vermehrungsmaterial genügen muss, und zwar insbesondere die Anforderungen betreffend das angewandte Vermehrungssystem, die Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls die Sortenmerkmale. Diese Anforderungen werden in Anhang I Teil B festgelegt.
die Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualität von Saatgutpartien, einschließlich der Identität, der spezifischen Reinheit, der Keimfähigkeit und der…
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.
Die Voraussetzungen, die das Vermehrungsgut erfüllen muss, sind in Anhang II der Richtlinie 68/193/EWG aufgeführt. Der Anhang sollte auch auf die Sorte und…
Nach dem Verfahren des Artikels 18 kann für eine bestimmte Gattung oder Art eine Tabelle mit zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich der Qualität aufgestellt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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