Art. 231 32016R0429
In die Listen der Drittländer und Gebiete aufzunehmende Informationen
Die Kommission nimmt für jedes Drittland oder Gebiet folgende Informationen in die Listen gemäß Artikel 230 Absatz 1 auf:
a)
die Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, deren Eingang aus diesem Drittland oder Gebiet in die Union zulässig ist;
b)
die Angabe, ob der Eingang der Tiere, des Zuchtmaterials oder der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Buchstabe a in die Union aus dem gesamten Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder Gebiets oder nur aus einzelnen Zonen oder Kompartimenten dieses Drittlands oder Gebiets zulässig ist;
c)
spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit, die die gelisteten Seuchen betreffen.