Erwägungsgrund 3 32008L0076
In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte unter Nummer 21, DDT, die Bezeichnung DDD aufgenommen werden, da diese für den Metaboliten Dichlordiphenyldichlorethan gebräuchlicher ist als TDE.
In Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG sollte unter Nummer 21, DDT, die Bezeichnung DDD aufgenommen werden, da diese für den Metaboliten Dichlordiphenyldichlorethan gebräuchlicher ist als TDE.