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In Bezug auf Aprikosen (Prunus armeniaca L.) und Bittermandeln (Prunus dulcis var. amara oder Prunus amygdalus Batsch var. amara) kann aus dem Gutachten der EFSA vom 23. November 2006 der Schluss gezogen werden, dass die Vorschrift, wonach keine bestimmbaren Mengen Aprikosen und Bittermandeln vorhanden sein dürfen, für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht erforderlich ist und die Anwendung der allgemeinen Höchstwerte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie 2002/32/EG ausreicht. Es ist daher angezeigt, die spezifischen Vorschriften für Aprikosen und Bittermandeln zu streichen.
In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zu Procymidon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Aprikosen/Marillen,…
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 zu Methamidophos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für…
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 zu Fenarimol zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen,…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Liste der unter diese Richtlinie fallenden Gattungen und Arten Castanea sativa Mill. Citrus L.…
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 zu Fenamiphos zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Bananen,…
In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 zu Ethephon zog die Behörde den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Ananas,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.