Erwägungsgrund 24 32008L0090
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus Drittländern in der Gemeinschaft zuzulassen; Voraussetzung dafür ist, dass diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft und dass sie die Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.