Erwägungsgrund 7 32008L0008
Empfängt ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist, so sollte die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen zwingend umgekehrt werden, d. h. der Steuerpflichtige sollte die betreffende Mehrwertsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst erklären müssen.