Erwägungsgrund 16 32008L0098
Die „vorläufige Lagerung“ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs „Sammlung“ ist als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können. Die Unterscheidung zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zur Sammlung und der Lagerung von Abfällen bis zur Behandlung sollte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Abfälle, des Umfangs und der Dauer der Lagerung und des Ziels der Sammlung getroffen werden. Diese Unterscheidung sollte von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Die Lagerung von Abfällen vor der Verwertung für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger und die Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger unterliegen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien.