Erwägungsgrund 15 32008L0098
Es ist zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Behandlung. Anlagen oder Unternehmen, die im Zuge ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, sollten nicht als in der Abfallbewirtschaftung tätig gelten und für die Lagerung ihrer Abfälle bis zu deren Sammlung nicht genehmigungspflichtig sein.