Erwägungsgrund 17 32008L0098
Abfallsammelsysteme, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, sollten nicht der Registrierung unterliegen, da sie ein niedrigeres Risiko aufweisen und zur getrennten Sammlung von Abfällen beitragen. Beispiele solcher Systeme sind die Sammlung alter Arzneimittel durch Apotheken, Rücknahmesysteme für Verbrauchsgüter in Geschäften und Systeme der Gemeinschaftsentsorgung in Schulen.