Art. 33 32012R0036
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach dem 19. Januar 2012 und notifizieren ihr jede spätere Änderung.