Erwägungsgrund 9 32008L0098
Da mittlerweile die wesentlichsten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unter das Umweltrecht der Gemeinschaft fallen, sollte auch diese Richtlinie diesem Konzept folgen. Eine Ausrichtung auf die in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Umweltziele würde die Auswirkungen, die Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die Umwelt haben, während des gesamten Lebenszyklus von Ressourcen stärker in den Mittelpunkt rücken. Daher sollte sich diese Richtlinie auf Artikel 175 als Rechtsgrundlage stützen.