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Die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG werden mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 aufgehoben. Ab dem 12. Dezember 2008 gilt Folgendes: Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen. Ab dem 17. April 2029 gelten die Artikel 22a, 22b, 22c und 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen.
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 75/439/EWG erhält folgenden Wortlaut:
Die Richtlinie 91/689/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie auch durch Ergänzung, die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Überarbeitung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Abfallverzeichnisses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Die Richtlinie 2006/12/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, die zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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