Erwägungsgrund 37 32008L0098
Darüber hinaus ist es erforderlich, Umfang und Inhalt der Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung genauer festzulegen und die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu berücksichtigen, in das Verfahren der Erstellung oder Überarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen zu integrieren. Gegebenenfalls sollten sowohl die Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung, die in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG festgelegt sind, sowie die Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle, die in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG gefordert wird, berücksichtigt werden.