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Es ist zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Behandlung. Anlagen oder Unternehmen, die im Zuge ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, sollten nicht als in der Abfallbewirtschaftung tätig gelten und für die Lagerung ihrer Abfälle bis zu deren Sammlung nicht genehmigungspflichtig sein.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden;…
Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer…
Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln.
Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt werden; ausgenommen hiervon sind diejenigen Abfälle,
Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der…
Die „vorläufige Lagerung“ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs „Sammlung“ ist als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen, in denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.