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Die „vorläufige Lagerung“ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs „Sammlung“ ist als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können. Die Unterscheidung zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zur Sammlung und der Lagerung von Abfällen bis zur Behandlung sollte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Abfälle, des Umfangs und der Dauer der Lagerung und des Ziels der Sammlung getroffen werden. Diese Unterscheidung sollte von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Die Lagerung von Abfällen vor der Verwertung für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger und die Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger unterliegen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien .
„Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer…
Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen nur…
Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni…
Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der…
Es ist zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu…
Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.