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Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling- und Verwertungsziele der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle , der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge , der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden, sollten die Mengen von Abfällen, die nicht länger als Abfälle angesehen werden, als recycelte und verwertete Abfälle gerechnet werden, sofern die Recycling- und Verwertungsanforderungen dieser Rechtsakte erfüllt sind.
Für die Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 erreicht wurden, können Abfälle, die…
Altbatterien und -akkumulatoren, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung…
Werden Batterien oder Akkumulatoren gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt, sind die Batterien oder…
Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen…
In ihrem Bericht bewertet die Kommission auch die folgenden Aspekte dieser Richtlinie: a) die Angemessenheit weiterer Maßnahmen für das Risikomanagement für…
Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren wurde eine Angleichung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.