Erwägungsgrund 29 32024R1157
Den am Transport von Abfällen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sollte es gestattet sein, die in der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte eFTI-Umgebung für den Austausch der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen während des Transports von Abfällen zu nutzen, und die Interoperabilität der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Systeme mit der Umgebung für den Austausch elektronischer Frachtbeförderungsinformationen sollte sichergestellt sein.