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Auf der Grundlage der Abfalldefinition kann die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Leitlinien festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Leitlinien können unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden.
Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen, einschließlich der Definitionen der Begriffe „Abfall“,…
Wurden keine Kriterien auf Unionsebene gemäß Absatz 2 festgelegt, können die Mitgliedstaaten detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Absatz 1…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 und 3 des…
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere…
In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wurden Leitlinien für die künftige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.