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Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen. Abweichend von der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen dürfen, wenn infolgedessen erwiesenermaßen inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Es wird anerkannt, dass bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage sind, in ihrem Hoheitsgebiet ein Netz bereitzustellen, das die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung bietet.
Die Mitgliedstaaten treffen — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist — geeignete Maßnahmen, um ein integriertes…
die betreffenden Abfälle werden nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen behandelt, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/12/EG erstellt wurden, um die…
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Die erforderlichen Maßnahmen sollten ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen und die Einfuhr von Abfällen…
Bestimmte Staaten haben in ihren Antworten die Absicht bekundet, im innerstaatlichen Recht festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, die sich von den in Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.