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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„rechtswidrig“ einen Verstoß gegen:
einen in Anhang A aufgeführten und gemäß dem EG-Vertrag erlassenen Rechtsakt oder
einen in Anhang B aufgeführten und gemäß dem Euratom-Vertrag erlassenen Rechtsakt, im Falle von Tätigkeiten, die durch den Euratom-Vertrag geregelt sind, oder
ein Gesetz, eine Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedstaats oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das oder die der Umsetzung oder Anwendung der unter den Ziffern i oder ii genannten Rechtsakte der Gemeinschaft dient;
„geschützte wildlebende Tier- oder Pflanzenarten“:
für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe f die Arten, die in: — Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufgeführt sind; — Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten aufgeführt sind und in Artikel 4 Absatz 2 jener Richtlinie genannt werden;
für die Zwecke des Artikels 3 Buchstabe g die Arten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführt sind;
„Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets“ jeden Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 79/409/EWG erklärt wurde, oder jeden natürlichen Lebensraum oder Lebensraum einer Art, für die ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erklärt wurde;
„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem anwendbaren nationalen Recht innehat, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten über die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hinaus die folgenden Definitionen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG. Ferner bezeichnet der Ausdruck:
sofern von einem Mitgliedstaat so festgelegt, andere Personen, die Funktionen wahrnehmen, die denjenigen ähneln, die nach den Ziffern i oder ii wahrgenommen…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.