Erwägungsgrund 2 32009L0090
Um die Validierungsanforderungen zu erfüllen, sollten alle von den Mitgliedstaaten für die Programme zur chemischen Überwachung des Gewässerzustands angewandten Analysemethoden bestimmten Mindestleistungskriterien genügen, einschließlich der Regeln bezüglich der Messunsicherheit und der Bestimmungsgrenze der Methoden. Damit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der chemischen Überwachung sichergestellt ist, sollte die Bestimmungsgrenze in Übereinstimmung mit einer einheitlich vereinbarten Definition festgelegt werden.