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Um einen angemessenen Verbraucherschutz und eine solide und umsichtige Geschäftsführung von E-Geld-Instituten zu gewährleisten, müssen deren Anfangskapital und deren laufende Kapitalausstattung geregelt werden. Angesichts der Besonderheiten von elektronischem Geld sollte eine weitere Methode zur Berechnung der laufenden Kapitalausstattung eingeführt werden. Ein vollständiger aufsichtsrechtlicher Ermessensspielraum sollte erhalten bleiben, um sicherzustellen, dass gleiche Risiken bei allen Zahlungsdienstleistern gleich behandelt werden und dass die Berechnungsmethode die besondere Geschäftssituation eines E-Geld-Instituts berücksichtigt. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass E-Geld-Institute Geldbeträge der E-Geld-Inhaber von den Geldbeträgen, die das E-Geld-Institut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt halten müssen. Auch sollten E-Geld-Institute wirksamen Vorschriften gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen.
das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift.
Es ist jedoch notwendig, im Hinblick auf die Ausgabe von E-Geld gleiche Wettbewerbsbedingungen für E-Geld-Institute und Kreditinstitute zu erhalten, um zum…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Um Marktzutrittsschranken zu beseitigen und die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld zu erleichtern, ist es erforderlich, die für…
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der…
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es E-Geld-Instituten, die ihre Tätigkeit gemäß den innerstaatlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.