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Der Betrieb von Zahlungssystemen ist eine Tätigkeit, die nicht nur bestimmten Kategorien von Instituten vorbehalten ist. Dennoch ist es wichtig anzuerkennen, dass auch E-Geld-Institute — ebenso wie Zahlungsinstitute — Zahlungssysteme betreiben können.
Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es über…
Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.
Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen…
Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten…
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2318 - 2319)
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.