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Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen Geschäftsmodell E-Geld ausgeben, unter anderem durch den Verkauf oder Wiederverkauf von E-Geld-Produkten an das Publikum, die Bereitstellung eines Vertriebskanals für E-Geld an Kunden oder die Einlösung von E-Geld auf Kundenanfrage oder Aufladung von E-Geld-Produkten der Kunden. Während es E-Geld-Instituten nicht gestattet sein sollte, E-Geld über Agenten auszugeben, sollte es ihnen gestattet sein, die im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG angeführten Zahlungsdienste über Agenten anzubieten, sofern die in Artikel 17 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels emittieren E-Geld-Institute elektronisches Geld nicht über Agenten. E-Geld-Institute sind befugt,…
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Neben der Ausgabe von E-Geld sind den E-Geld-Instituten folgende Tätigkeiten gestattet: a) Erbringung der im Anhang der Richtlinie 2007/64/EG genannten…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.