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E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen Geldbeträge als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anzusehen sind. Ein Rücktausch sollte jederzeit zum Nennwert und ohne die Möglichkeit, eine Mindestgrenze für den Rücktausch zu vereinbaren, möglich sein. Für einen Rücktausch sollte grundsätzlich kein Entgelt verlangt werden. In Fällen, die in dieser Richtlinie ausreichend präzisiert sind, sollte es jedoch möglich sein, ein verhältnismäßiges und kostenbasiertes Entgelt zu verlangen. Dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Steuer- bzw. Sozialgesetzgebung oder von Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten aus anderen gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, wie etwa Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, jeglicher Maßnahmen betreffend das Einfrieren von Geldern oder jeglicher Maßnahme im Zusammenhang mit der Verbrechensvorbeugung und -aufklärung.
Der E-Geld-Emittent darf vom E-Geld-Inhaber für den Rücktausch von E-Geld nur dann ein Entgelt verlangen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Eine solche…
E-Geld-Institute können sich für den Vertrieb oder den Rücktausch von E-Geld eines E-Geld-Agenten bedienen. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe,…
Beim Rücktausch fällt nur dann ein Entgelt an, wenn dies im Vertrag gemäß Absatz 3 geregelt wurde, und nur in folgenden Fällen: a) wenn vor Vertragsablauf ein…
Die Gelder, die E-Geld-Institute von den E-Geld-Inhabern entgegennehmen, werden unverzüglich in E-Geld umgetauscht. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder…
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der…
Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.