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Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine Ausnahmeregelung fallende E-Geld-Institute, gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassene Kreditinstitute, Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem Recht zur Ausgabe von E-Geld berechtigt sind, Institute nach Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG, die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln, sowie die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln, befugt sind, E-Geld auszugeben.
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Institute, die nur in begrenztem Umfang E-Geld ausgeben, von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Die Mitgliedstaaten erlauben E-Geld-Instituten den Vertrieb und den Rücktausch von E-Geld über natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Namen tätig…
Es wird anerkannt, dass E-Geld-Institute über natürliche Personen oder juristische Personen, die in ihrem Namen handeln, im Einklang mit ihrem jeweiligen…
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.