Gesetze
Gesetz wird geladen …
E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG im Zusammenhang mit dieser Richtlinie entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsdienstleister“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Emittent“, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf den Begriff „E-Geld-Inhaber“ und Titel III und IV der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel III der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.
Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.
Unbeschadet dieser Richtlinie gilt Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Emittenten hinsichtlich der ihnen aus diesem Titel erwachsenden…
Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die…
Diese Richtlinie legt Vorschriften für die Ausübung der Tätigkeit der Ausgabe von E-Geld fest, wobei die Mitgliedstaaten die folgenden Kategorien von…
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.