Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein Zahlungsdienstleister geldwerte Einheiten gegen Vorauszahlung bereitstellt, die für Zahlungen verwendet werden können, weil sie von Dritten als Zahlung akzeptiert werden.
E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
E-Geld-Emittenten sind E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form…
Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder…
„E-Geld“ ein elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung…
‚elektronisches Geld‘: ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.