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Die Definition des Begriffs „E-Geld“ sollte E-Geld umfassen, unabhängig davon, ob es auf einem im Besitz des E-Geld-Inhabers befindlichen Datenträger oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist und vom E-Geld-Inhaber über ein bestimmtes Zahlungskonto für E-Geld verwaltet wird. Die Definition sollte weit genug sein, um technologische Innovation nicht zu behindern und nicht nur alle schon heute im Markt verfügbaren E-Geld-Produkte, sondern auch solche Produkte zu erfassen, die in Zukunft noch entwickelt werden könnten.
E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung…
E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
E-Geld-Emittenten sind E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form…
Der Begriff „E-Geld“ sollte eindeutig definiert werden, damit er technisch neutral ist. Diese Definition sollte alle Fälle abdecken, in denen ein…
„E-Geld“ ein elektronisch, darunter auch magnetisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen eine Geldzahlung…
‚elektronisches Geld‘: ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.