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Die Aufsichtsregelungen für E-Geld-Institute sollten überarbeitet und besser auf die Risiken dieser Institute abgestimmt werden. Außerdem sollten sie an die Aufsichtsregelungen angepasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2007/64/EG für Zahlungsinstitute gelten. In diesem Zusammenhang sollten die relevanten Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG für E-Geld-Institute entsprechend gelten, unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Richtlinie. Daher muss der Begriff „Zahlungsinstitut“ in der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf E-Geld-Institut, „Zahlungsdienste“ als Verweis auf Zahlungsdienste und E-Geld-Ausgabe, „Zahlungsdienstnutzer“ als Verweis auf Zahlungsdienstnutzer und E-Geld-Inhaber, „diese Richtlinie“ als Verweis auf die Richtlinie 2007/64/EG und die vorliegenden Richtlinie, Titel II der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Titel II der Richtlinie 2007/64/EG und Titel II der vorliegenden Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 8 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 5 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 9 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 7 der vorliegenden Richtlinie, Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der vorliegenden Richtlinie und Artikel 26 der Richtlinie 2007/64/EG als Verweis auf Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie gelesen werden.
Nach der Richtlinie 2006/48/EG gelten E-Geld-Institute als Kreditinstitute, auch wenn sie weder Einlagen des Publikums entgegennehmen noch Kredite aus diesen…
E-Geld-Inhabern sollten außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen. Daher sollte Titel IV Kapitel 5 der Richtlinie…
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der…
Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nur ordnungsgemäß zugelassene oder gemäß dieser Richtlinie unter eine…
Angesichts der spezifischen Eigenschaften von E-Geld als elektronischer Ersatz für Münzen und Banknoten, der für Zahlungen — gewöhnlich kleinerer Beträge — und…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „E-Geld-Institut“ eine juristische Person, die nach Titel II eine Zulassung für die Ausgabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.