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Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten , werden die Vorräte auf der Grundlage des Tagesdurchschnitts des Inlandsverbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres bestimmt. Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm vom 18. November 1974 (im Folgenden als „IEA-Übereinkommen“ bezeichnet) werden jedoch anhand der Nettoeinfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen berechnet. Aus diesem Grund und aufgrund anderer methodischer Abweichungen sollten die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen und der Sicherheitsvorräte der Gemeinschaft an die Berechnungsmethoden nach dem IEA-Übereinkommen angeglichen werden, und zwar ungeachtet dessen, dass die IEA-Berechnungsmethoden möglicherweise im Lichte der in den letzten Jahrzehnten eingetretenen technologischen Verbesserungen evaluiert werden müssen und dass die nicht der IEA angehörenden Mitgliedstaaten, die vollständig von Einfuhren abhängig sind, möglicherweise einen längeren Zeitraum zur Anpassung ihrer Bevorratungsverpflichtungen benötigen. Weitere Änderungen der Methoden und Verfahren zur Berechnung der Vorratsmengen können insbesondere erforderlich und nützlich sein, um die Übereinstimmung mit der IEA-Praxis zu erhöhen; dazu könnten z. B. Änderungen gehören, die dazu führen, dass der bei der Berechnung der Vorräte angewandte Kürzungssatz von 10 % für bestimmte Mitgliedstaaten gesenkt wird, Änderungen, die eine unterschiedliche Behandlung von Naphthavorräten ermöglichen würden, oder Änderungen, die es gestatten würden, Vorräte auf Tankschiffen in den Territorialgewässern eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten,…
Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in…
Werden die Absätze 3, 4 oder 5 angewandt, so können die Mitgliedstaaten vorübergehend geringere Vorratsmengen halten, als sie in dieser Richtlinie…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN Die…
Jeder Mitgliedstaat gibt — auf der Grundlage der in Absatz 2 aufgeführten Kategorien — die Erdölerzeugnisse an, aus denen sich die spezifischen Vorräte…
Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren werden anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr berechnet, das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.