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Eine einheimische Erdölförderung kann als solche einen Beitrag zur Versorgungssicherheit darstellen und könnte somit eine geringere Vorratshaltung in Mitgliedstaaten mit eigener Erdölförderung als in anderen Mitgliedstaaten rechtfertigen. Eine solche Freistellung sollte jedoch nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Bevorratungsverpflichtungen entsprechend der Richtlinie 2006/67/EG führen. Daher sollten die Bevorratungsverpflichtungen bestimmter Mitgliedstaaten anhand des Inlandsverbrauchs an Erdöl und nicht anhand der Einfuhren festgelegt werden.
Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat…
Gemäß der Richtlinie 2006/67/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten…
Die Mitgliedstaaten sollten die unbedingte Verfügbarkeit aller Vorräte sicherstellen, die nach Gemeinschaftsrecht gehalten werden müssen. Damit diese…
Erdölvorräte sollten überall in der Gemeinschaft gehalten werden können, sofern gebührend darauf geachtet wird, dass sie physisch zugänglich sind. Daher sollten…
Die Häufigkeit der Bestandsaufnahmen sowie die Fristen, innerhalb deren diese gemäß der Richtlinie 2006/67/EG zur Verfügung zu stellen sind, entsprechen…
Damit die Mitgliedstaaten rasch auf besonders schwere Notsituationen oder auf lokale Krisensituationen reagieren können, ist es möglicherweise angezeigt, ihnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.