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Diese Richtlinie sollte den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89, unberührt lassen.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags —
Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Artikel 87 und 88 des Vertrags.
Diese Richtlinie lässt die Anwendung des Artikels 45 des Vertrags unberührt.
Diese Richtlinie lässt die übrigen Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere dessen Artikel 86 Absatz 2, 88 und 296, sowie alle anderen Vorschriften über die…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Anwendung von Artikel 14bis Absatz 2 Buchstaben b, c und d und Absatz 3 der Berner Übereinkunft durch die…
Diese Richtlinie lässt die gemäß den Richtlinien 94/45/EG und 97/74/EG erlassenen Vorschriften unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.