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Von der Steuer befreit sind vorbehaltlich der Artikel 13 bis 16 Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung in das Gebiet der Gemeinschaft verlegt. Von der Steuer befreit sind auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke, die eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft erhält. Die Steuerbefreiung gilt für Geschenke, deren Wert 200 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können indessen eine Steuerbefreiung von mehr als 200 EUR gewähren, sofern der Wert eines jeden von der Steuer befreiten Geschenkes 1 000 EUR nicht übersteigt.
Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung für Heiratsgut im Sinne des Absatzes 1 von der Voraussetzung abhängig machen, dass die normalerweise darauf anwendbaren Zölle oder Steuern im Ursprungs- oder Herkunftsland oder Ursprungs- oder Herkunftsgebiet entrichtet worden sind.
Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, von…
Unter denselben Voraussetzungen sind von den Eingangsabgaben auch die üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten Geschenke befreit, die eine…
frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus,…
Die Befreiung von Eingangsabgaben nach Artikel 12 wird nur Personen gewährt, die
Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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