Art. 13 32009L0132
Die Steuerbefreiung wird einzig und allein Personen gewährt, die Ausnahmen von der Regel gemäß Absatz 1 Buchstabe a können jedoch gewährt werden, wenn der Betreffende tatsächlich mindestens zwölf Monate außerhalb der Gemeinschaft zu wohnen beabsichtigte.
a)
ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate lang außerhalb der Gemeinschaft gehabt haben;
b)
den Nachweis der Eheschließung erbringen.