Art. 11 32009L0132
Die zuständigen Behörden können Abweichungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 8 vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt.