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Die Steuerbefreiung gilt nur für Waren, die
für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sind;
mit einer Konformitätsbescheinigung gestellt werden, die von einer hierzu befugten Stelle des Herkunftslandes oder Herkunftsgebietes ausgestellt wurde;
in Behältnissen eingeführt werden, die durch ein besonderes Etikett gekennzeichnet sind.
Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten diejenigen Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen frei, die für die ausschließliche…
Die in Absatz 2 genannte Ausnahmeregelung gilt für keine Handlung oder Tätigkeit, die der Einfuhr von Erzeugnissen oder diese Erzeugnisse enthaltenden…
Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung…
es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und
Die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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