Art. 18 32002L0056
Zuchtpflanzgut der dem Basispflanzgut vorhergehenden Generationen kann gemäß Artikel 4 unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden: Das Etikett ist weiß mit einem diagonalen violetten Strich.
Es wurde gemäß anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sorte und ihrer Gesundheit erzeugt;
es ist vorwiegend zur Erzeugung von Basispflanzgut bestimmt;
es erfüllt die nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Mindestanforderungen für Vorstufenpflanzgut;
es wurde in amtlicher Untersuchung festgestellt, dass es die unter Buchstabe c) genannten Mindestanforderungen erfüllt,
es befindet sich in Packungen oder Behältnissen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, und
die Packungen oder Behältnisse tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: