Erwägungsgrund 2 31996R2406
Hauptzweck der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse ist, sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher zur Verbesserung der Erzeugnisqualität und somit zur Erleichterung des Absatzes beizutragen. Da es sich bei Fischereierzeugnissen um nicht verarbeitete Erzeugnisse handelt, die frisch oder gekühlt auf den Markt kommen, ist ihre Qualität größtenteils vom Frischezustand abhängig, der durch eine organoleptische Prüfung anhand objektiver Kriterien festgestellt wird. Damit die einzelnen Lose von Fischereierzeugnissen hinsichtlich ihres Frischezustands einheitlich sind, dürfen sie jeweils nur Erzeugnisse einer Art enthalten und sollten vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen.