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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit; soweit diese Vorschriften durch bloßen Verweis auf gleichlautende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 erlassen werden, vermerken sie dies.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.